Frage 2027 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Für wen gilt die Wildfleischverordnung und welches sind ihre wesentlichen Bestimmungen?
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Antwortvorschlag zu Frage 2027
Sie gilt für Bearbeitungsbetriebe und für den Jäger als Direktvermarkter. Die wesentlichen Bestimmungen sind: Der Jäger macht die "Lebenduntersuchung" beim Ansprechen und die "Fleischuntersuchung" beim Ausweiden. Er stellt eine Bestätigung über Tag und Ort des Erlegens und über besondere Feststellungen aus. Innerhalb von 3 Stunden ist der Tierkörper aufzubrechen und auszuweiden, zu kühlen und binnen 12 Stunden in eine gekühlte Sammelstelle zu verbringen. Binnen 36 Stunden ist eine Untersuchung der Brustorgane, Leber und Milz durch das Fleischuntersuchungsorgan durchzuführen. Darüber ist eine Bescheinigung auszustellen. Bei Direktvermarktung auch an die Gastronomie ist das zuständige Fleischuntersuchungsorgan ein besonders geschulter Jagdaufseher, für den Großhandel oder Verarbeitungsbetriebe ist der Fleischuntersuchungstierarzt zuständig. Dieser ist auch in jedem Fall zu kontaktieren, wenn bei der Erstuntersuchung gesundheitlich bedenkliche Auffälligkeiten des Wildbretes festgestellt wurden. Die Lagerung kann zwischen 1 und +7° Celsius maximal 7 Tage, unter +1° Celsius maximal 15 Tage bis zur Untersuchung erfolgen. Für Wildschweine, Bären, Sumpfbiber, Dachse und Füchse ist eine Trichinenuntersuchung vorgeschrieben. Abschließend ist auf die Wichtigkeit der Kennzeichnung bzw der Stempelung und des Begleitscheines hinzuweisen.
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