Frage 1057 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Welche Aufgaben hat ein Jagdschutzorgan (§ 53):
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Antwortvorschlag zu Frage 1057
Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig zu begehen und zu beobachten. Er ist verpflichtet der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Hegegemeinschaft auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden und sonstige Vorkommnisse sind unverzüglich der Behörde und dem Jagdverfügungsberechtigten zu melden. Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das jagdrechtliche Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr in Verzug hat das Jagdschutzorgan im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen (zB Abschüsse).
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
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