Frage 1063 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was wissen Sie über den Obmann einer Hegegemeinschaft (§ 56):
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Antwortvorschlag zu Frage 1063
Als Obmann ist eine in jagdlichen Belangen erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen. Der Obmann muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Obmannes dauert drei Jahre. Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft. Er hat die Mitgliederversammlung und den Ausschuss einzuberufen, deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Der Obmann hat bis zum 01. Juli jeden Jahres einen Voranschlagsentwurf der Mitgliederversammlung vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Obmann ist verpflichtet der Behörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.