Frage 1063 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was wissen Sie über den Obmann einer Hegegemeinschaft (§ 56):

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit dem amtlichen Antwortvorschlag.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 1063

 Als Obmann ist eine in jagdlichen Belangen erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen.  Der Obmann muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein.  Die Funktionsperiode des Obmannes dauert drei Jahre.  Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft.  Er hat die Mitgliederversammlung und den Ausschuss einzuberufen, deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen.  Der Obmann hat bis zum 01. Juli jeden Jahres einen Voranschlagsentwurf der Mitgliederversammlung vorzulegen.  Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.  Der Obmann ist verpflichtet der Behörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Weiter zu Frage ›