Frage 1067 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was wissen Sie über das Schlichtungsverfahren (§ 60):
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Antwortvorschlag zu Frage 1067
Kommt zur Anwendung sofern zwischen dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten keine privatrechtliche Vereinbarung besteht. Geschädigter muss innerhalb drei Monaten nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat Schadensersatzanspruch gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend machen. Das Schlichtungsverfahren muss vom Geschädigten innerhalb von vier Monaten nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat bei der Behörde schriftlich beantragt werden. Der Schlichter (Personen die von der Behörde bestellt werden zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe, die fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind) hat ein schriftliches Gutachten innerhalb von 9 Monaten zu erstellen und dieses dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Geschädigten zu übermitteln. Wenn ein Monat nach Erhalt des Gutachtens weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte dem Schlichter mitteilt nicht einverstanden zu sein mit dem Gutachten, gilt dies als Zustimmung. Ist der Vergleich zustande gekommen ist der Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen. Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und
- der Schlichter keine Schadenersatzpflicht festgestellt hat,
- auf das vom Schlichter erstellte Gutachten kein Vergleich zustande gekommen ist und
- neun Monate nach Einbringung des Antrages das Gutachten des Schlichters noch aussteht.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
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- 1002Wer kann über das Jagdrecht verfügen (§ 2):
- 1003Unterschied Jagdverfügungsberechtigter/Jagdnutzungsberechtigter (§ 2):
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