Frage 1067 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was wissen Sie über das Schlichtungsverfahren (§ 60):

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Antwortvorschlag zu Frage 1067

 Kommt zur Anwendung sofern zwischen dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten keine privatrechtliche Vereinbarung besteht.  Geschädigter muss innerhalb drei Monaten nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat Schadensersatzanspruch gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend machen.  Das Schlichtungsverfahren muss vom Geschädigten innerhalb von vier Monaten nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat bei der Behörde schriftlich beantragt werden.  Der Schlichter (Personen die von der Behörde bestellt werden zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe, die fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind) hat ein schriftliches Gutachten innerhalb von 9 Monaten zu erstellen und dieses dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Geschädigten zu übermitteln.  Wenn ein Monat nach Erhalt des Gutachtens weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte dem Schlichter mitteilt nicht einverstanden zu sein mit dem Gutachten, gilt dies als Zustimmung.  Ist der Vergleich zustande gekommen ist der Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen.  Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und - der Schlichter keine Schadenersatzpflicht festgestellt hat, - auf das vom Schlichter erstellte Gutachten kein Vergleich zustande gekommen ist und - neun Monate nach Einbringung des Antrages das Gutachten des Schlichters noch aussteht.
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