Frage 1004 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Welche Grundsätze sind für die Ausübung des Jagdrechtes zu beachten (§ 3):

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Antwortvorschlag zu Frage 1004

Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass  die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und waldgefährdende Wildschäden vermieden werden,  das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,  die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,  die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und  ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, angemessen an dem vorhandenen Lebensraum.
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