Frage 1004 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Welche Grundsätze sind für die Ausübung des Jagdrechtes zu beachten (§ 3):
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Antwortvorschlag zu Frage 1004
Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und waldgefährdende Wildschäden vermieden werden, das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, angemessen an dem vorhandenen Lebensraum.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1005Was ist Wild und welche Wildarten kennen Sie (§ 4):
- 1006Wann beginnt ein Jagdjahr und wann endet es (§ 5):
- 1007Welche allgemeinen Erfordernisse kennen Sie an ein Jagdgebiet (§ 6):
- 1008Welche Grundflächen sind einem Jagdgebiet nicht anrechenbar (§ 6):
- 1009Abrundung und Festlegung von Jagdgebieten (§ 9+10):
- 1010Was ist eine Jagdgenossenschaft und erklären sie deren Mitglieder und Organe (§ 11):