Frage 1009 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Abrundung und Festlegung von Jagdgebieten (§ 9+10):

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Antwortvorschlag zu Frage 1009

Wenn Grundflächen eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht miteinander verbunden sind, ist eine Verbindung herzustellen, indem Grundflächen angrenzender Jagdgebiete zugeordnet werden (Tauschwege). Die Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn Verbindung nicht möglich, Zuordnung an angrenzende Jagdgebiete. Änderungen des Grenzverlaufes zwischen zwei Jagdgebieten sind auf Antrag eines oder mehrer JVB (einvernehmlich) oder von Amtswegen durchzuführen, wenn dadurch die Jagdausübung erleichtert wird und keine wesentliche Änderung der Größe der Jagdgebiete eintritt. Die Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam. Änderungen verpachteter Jagdgebiete werden ohne Zustimmung des Pächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam. Die Abgrenzung von Jagdgebieten erfolgt von der Behörde mittels Bescheid. Diese gelten bis zu einer verfügten Änderung aufgrund eines Antrages oder von Amts wegen.
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