Frage 1015 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Jagdgenossenschaften (§ 16):

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Antwortvorschlag zu Frage 1015

Obmann ist verpflichtet, der Behörde verlangten Auskünfte zu erteilen, und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben, wenn öffentliches Interesse oder Rechte Antragssteller verletzt. Die Behörde hat Wahlen für ungültig zu erklären, wenn Wahlverfahren rechtswidrig und das Ergebnis dadurch beeinflusst wurde. Die Jagdgenossenschaft muss unverzüglich den gesetzeskonformen Zustand herstellen. Erfüllt eine Jagdgenossenschaft ihre Aufgabe nicht, ist per Bescheid die Erfüllung vorzuschreiben, unter setzen einer angemessen Frist. Nach fruchtlosem Ablauf hat die Behörde im Namen und auf Kosten der Jagdgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Behörde kann durch Bescheid einen Sachwalter bestellen, auf Kosten der Jagdgenossenschaft. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft entscheidet die Behörde. Satzungsänderungen und Erlassung der Satzung hat Behörde zu genehmigen.
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