Frage 1016 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Wer ist zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen (§ 17):

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Antwortvorschlag zu Frage 1016

 Natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen  Juristische Personen und Personengesellschaften wenn sie einen Jagdverwalter bestellt haben  Jagdgesellschaften (mehrere natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen und juristische Personen mit Jagdverwalter können als Jagdgesellschaft ein Jagdgebiet übernehmen. Jedoch nur so viel Personen, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbare Fläche eine Person entfällt. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zur ungeteilten Hand)  Jagdverfügungsberechtigte die einen Jagdverwalter bestellt haben
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