Frage 1020 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was fällt Ihnen zur Verpachtung der Jagd ein (§ 20):
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Antwortvorschlag zu Frage 1020
Die Verpachtung einer Jagd kann durch freihändige Vergabe, öffentliche Ausschreibung oder öffentliche Versteigerung erfolgen. Die Jagdpachtzeit beträgt für Genossenschaftsjagdgebiete 6 Jahre, für Eigenjagdgebiete 6 oder 12 Jahre. Wird die Jagdpacht vorzeitig beendet darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden. Pachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Bei Jagdeinschlüssen von mehr als 10 ha ist vor Verpachtung der Eigentümer des Jagdeinschlusses anzuhören. Der Jagdpachtvertrag muss enthalten: Name des Jagdverfügungsberechtigten und Pächter. Die Bezeichnung Lage und Größe des Jagdgebietes, Beginn und Ende der Pachtzeit. Höhe des Pachtzinses sowie Nebenbestimmungen (Kaution, Mindestsätze für Abgeltung von Wildschäden, oder Mindestsätze für die Erstellung, Benützung und Ablöse von Jageinrichtungen). Der Jagdpachtvertrag ist frühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1021Wann kann ein Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet werden (§ 22):
- 1022Welche Berechtigungen zur Jagdausübung gibt es (§ 23 und § 24):
- 1023Wem ist die Jagdkarte bzw Gästejagdkarte auf Verlangen vorzuzeigen (§ 24):
- 1024Was wissen Sie über die jagdliche Eignung (§ 25):
- 1025Wer erfüllt die jagdlichen Verlässlichkeit nicht (§ 26):
- 1026Welche Gebote des Jagens kennen Sie (§ 27 und § 19 JVO):