Frage 1020 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was fällt Ihnen zur Verpachtung der Jagd ein (§ 20):

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Antwortvorschlag zu Frage 1020

 Die Verpachtung einer Jagd kann durch freihändige Vergabe, öffentliche Ausschreibung oder öffentliche Versteigerung erfolgen.  Die Jagdpachtzeit beträgt für Genossenschaftsjagdgebiete 6 Jahre, für Eigenjagdgebiete 6 oder 12 Jahre.  Wird die Jagdpacht vorzeitig beendet darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.  Pachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden.  Bei Jagdeinschlüssen von mehr als 10 ha ist vor Verpachtung der Eigentümer des Jagdeinschlusses anzuhören.  Der Jagdpachtvertrag muss enthalten:  Name des Jagdverfügungsberechtigten und Pächter.  Die Bezeichnung Lage und Größe des Jagdgebietes, Beginn und Ende der Pachtzeit.  Höhe des Pachtzinses sowie Nebenbestimmungen (Kaution, Mindestsätze für Abgeltung von Wildschäden, oder Mindestsätze für die Erstellung, Benützung und Ablöse von Jageinrichtungen).  Der Jagdpachtvertrag ist frühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen.
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