Frage 1026 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Welche Gebote des Jagens kennen Sie (§ 27 und § 19 JVO):
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Antwortvorschlag zu Frage 1026
das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden fremdes Eigentum und Rechte nicht beeinträchtigt werden die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört werden das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt werden die Jagdausübung benachbarter Jagdgebiete nicht unnötig gestört werden (Grundsätze der Weidegerechtigkeit) mit dem Abschuss des Wildes für welches ein Mindestabschuss festgelegt ist, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen wenn es die Wildschadenssituation erfordert sind Schwerpunktbejagungen durchzuführen vor der Abgabe des Schusses ist das Wild anzusprechen Jungtiere sind vor den Muttertieren zu erlegen verletztes Wild ist unter Mitnahme eines Jagdhundes mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen Jagdwaffen und Munition müssen in einwandfreiem Zustand sein gestellte Fallen sind einmal täglich zu kontrollieren bei Bewegungsjagden mit Hunden dürfen nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
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