Frage 1026 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Welche Gebote des Jagens kennen Sie (§ 27 und § 19 JVO):

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Antwortvorschlag zu Frage 1026

 das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden  fremdes Eigentum und Rechte nicht beeinträchtigt werden  die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört werden  das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt werden  die Jagdausübung benachbarter Jagdgebiete nicht unnötig gestört werden (Grundsätze der Weidegerechtigkeit)  mit dem Abschuss des Wildes für welches ein Mindestabschuss festgelegt ist, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen  wenn es die Wildschadenssituation erfordert sind Schwerpunktbejagungen durchzuführen  vor der Abgabe des Schusses ist das Wild anzusprechen  Jungtiere sind vor den Muttertieren zu erlegen  verletztes Wild ist unter Mitnahme eines Jagdhundes mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen  Jagdwaffen und Munition müssen in einwandfreiem Zustand sein  gestellte Fallen sind einmal täglich zu kontrollieren  bei Bewegungsjagden mit Hunden dürfen nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden
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