Frage 1029 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was fällt Ihnen zur Kirrung ein (§ 22 JVO):
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Antwortvorschlag zu Frage 1029
Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild ist verboten. Zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung (u.a. strenger Winter) kann die Behörde eine Kirrung anordnen (hat Angabe über Ort, Zeitraum, Ausmaß und den Abschuss an der Kirrung zu enthalten). In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten.
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