Frage 1028 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Wie schaut es mit dem Abschuss in Wintergattern und an Futterplätzen für Rotwild aus (§ 21 JVO):
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Antwortvorschlag zu Frage 1028
In Wildwintergattern ist nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt. Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
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