Frage 1032 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was fällt Ihnen zu Jagdeinrichtungen ein (§ 29):

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Antwortvorschlag zu Frage 1032

(Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse)  Die Errichtung und Erhaltung von Jagdeinrichtungen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet.  Jagdhütten dürfen vom Jagdverfügungsberechtigten nur mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw bei Vorliegen eines Baurechtes nur mit Zustimmung des Bauberechtigten errichtet werden.  Die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Rotwildfutterplätzen und Vergleichsflächen kann durch die Behörde ersetzt werden (angemessene Entschädigung des Grundeigentümers durch die Behörde festzusetzen).  Wenn im Jagdpachtvertrag nichts geregelt kann der Jagdpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses verlangen, dass ortsfeste Jagdeinrichtungen die der Ausübung des Jagdrechtes dienlich sind vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden (auf Antrag hat die Behörde zu entscheiden).  Jagdeinrichtungen die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen sind zu entfernen.
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