Frage 1037 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hunde und Katzen im Jagdgebiet getötet werden (§ 34):
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Antwortvorschlag zu Frage 1037
Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind berechtigt zu töten: Hunde die sie außerhalb ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen Hunde die sie wiederholt im Wald umherstreifend antreffen. Wenn der Hundehalter bekannt oder feststellbar ist jedoch nur wenn der Hundehalter vom Jagdnutzungsberechtigten oder Jagdschutzorgan schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist Katzen die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen
Ausnahme:
• Die Berechtigung zu töten gilt nicht hinsichtlich Blindenhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden, Lawinensuchhunden sofern diese als solche erkennbar sind.
• Auf Grundflächen die nicht anrechenbar sind, dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden.
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