Frage 1042 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was versteht man unter einem Schadwildabschuss (§ 41):

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Antwortvorschlag zu Frage 1042

 Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich zu erlegen und anschließend einem Sachverständigen vorzulegen.  Zur Verhütung von Wildschäden kann die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes - Abschussaufträge und - die Freihaltung eines Gebietes anordnen. Abschussauftrag: Ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden (waldgefährdende Wildschäden) drohen. Freihaltung: Ist anzuordnen wenn forstlicher Bewuchs, der eine Schutzfunktion erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet ist. Hat zur Folge, dass jedes Stück, dass sich im Gebiet einstellt sofort zu erlegen ist.
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