Frage 1047 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was fällt Ihnen zu Futterplätzen ein (§ 44):

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Antwortvorschlag zu Frage 1047

 Die Futterplätze müssen in einer solchen Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden.  Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten.  Der Standort des Futterplatzes muss so gelegen sein, dass Wild von Grundflächen die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen ferngehalten wird.  Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.  Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten eingerichtet werden, der zuvor die im Nahebereich des Futterplatzes gelegenen Grundeigentümer zu hören hat. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt ist die Bewilligung der Behörde erforderlich.  Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige Betreuung sichergestellt werden kann.  Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen bedacht zu nehmen.
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