Frage 1047 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was fällt Ihnen zu Futterplätzen ein (§ 44):
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit dem amtlichen Antwortvorschlag.
Antwortvorschlag anzeigen
Antwortvorschlag zu Frage 1047
Die Futterplätze müssen in einer solchen Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten. Der Standort des Futterplatzes muss so gelegen sein, dass Wild von Grundflächen die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen ferngehalten wird. Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden. Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten eingerichtet werden, der zuvor die im Nahebereich des Futterplatzes gelegenen Grundeigentümer zu hören hat. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt ist die Bewilligung der Behörde erforderlich. Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen bedacht zu nehmen.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1048Was wissen Sie über Wildwintergatter (§ 45):
- 1049Was wissen Sie über die Fütterung des Rotwildes (§ 35 JVO):
- 1050Was wissen Sie über die Fütterung des Rehwildes (§ 36 JVO):
- 1051Was wissen Sie über das Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes und das Einfangen von Wild (§ 46):
- 1052Was fällt Ihnen zu Jagdhunden ein (§ 47):
- 1053Was wissen Sie über Tierseuchen (§ 48):