Frage 1053 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was wissen Sie über Tierseuchen (§ 48):
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Antwortvorschlag zu Frage 1053
Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet Wahrnehmungen über das Auftreten von Tierseuchen unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiet bekannt zu geben. LRg kann durch Verordnung (Rotwild-TBC-Verordnung) auftragen: a) die Pflicht zur Erlegung von Wild mit einer ansteckenden Tierkrankheit oder von Wild, bei dem der Verdacht auf eine ansteckende Tierkrankheit besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes, b) die Pflicht zur Vorlage von erlegtem Wild mit einer ansteckenden Tierkrankheit oder von erlegtem Wild, bei dem der Verdacht auf eine ansteckende Tierkrankheit besteht, c) die Pflicht zur Probenziehung und d) die erforderlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
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