Frage 1055 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was wissen Sie über Jagdschutzorgane (§ 51):

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Antwortvorschlag zu Frage 1055

 Jeder Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte (wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist) hat ein Jagdschutzorgan zu bestellen, mit der Aufgabe: • Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern, festzustellen und anzuzeigen, und • eine fachgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende, Bewirtschaftung des Jagdgebietes dauerend zu gewährleisten.  In einem Jagdgebiet mit mehr als 1.800 ha anrechenbarer Fläche muss ein Berufsjäger bestellt werden, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur im geringen Umfang an.  Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde und der Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten.  Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen und darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde enthoben werden.  In Ausübung seines Dienstes hat das Jagdschutzorgan das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
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