Frage 1055 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was wissen Sie über Jagdschutzorgane (§ 51):
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Antwortvorschlag zu Frage 1055
Jeder Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte (wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist) hat ein Jagdschutzorgan zu bestellen, mit der Aufgabe:
• Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern, festzustellen und anzuzeigen, und
• eine fachgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende, Bewirtschaftung des Jagdgebietes dauerend zu gewährleisten. In einem Jagdgebiet mit mehr als 1.800 ha anrechenbarer Fläche muss ein Berufsjäger bestellt werden, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur im geringen Umfang an. Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde und der Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten. Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen und darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde enthoben werden. In Ausübung seines Dienstes hat das Jagdschutzorgan das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1056Welches sind die Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan (§ 53):
- 1057Welche Aufgaben hat ein Jagdschutzorgan (§ 53):
- 1058Welche Befugnisse hat ein Jagdschutzorgan (§ 53):
- 1059Was wissen Sie über die Einrichtung und die Organe einer Hegegemeinschaft (§ 54):
- 1060Welche Aufgaben hat eine Hegegemeinschaft (§ 54):
- 1061Wer sind die Mitglieder einer Mitgliederversammlung, und wie wird das Stimmrecht ausgeübt und wann ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig (Hegegemeinschaften § 55):