Frage 1054 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was gibt es zu Vergleichsflächen zu berichten (§§ 49 und 37 JVO):
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Antwortvorschlag zu Frage 1054
Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden hat der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen. Die Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 x 6 m aufzuweisen und ist so einzuzäunen, dass Schalenwild nicht eindringen kann. Vergleichsflächen sind vom Jagdschutzorgan und Waldaufseher regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten, Beobachtungen sind in einem Protokoll nach vorgegebenen Kriterien festzuhalten.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
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- 1056Welches sind die Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan (§ 53):
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- 1058Welche Befugnisse hat ein Jagdschutzorgan (§ 53):
- 1059Was wissen Sie über die Einrichtung und die Organe einer Hegegemeinschaft (§ 54):
- 1060Welche Aufgaben hat eine Hegegemeinschaft (§ 54):