Frage 1046 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was gibt es zur Wildfütterung zu sagen (§ 43):
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Antwortvorschlag zu Frage 1046
Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlichen und wirtschaftlichen Gelegenheiten zu nützen die Einstands- und Äsungsverhältnisse im Jagdgebiet zu verbessern. Zur Vermeidung untragbarer Schäden während der gesamten Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginnes muss das Rotwild gefüttert werden – anderes Wild darf gefüttert werden. In Frei- und in Randzonen darf Rotwild nicht gefüttert werden. Die Fütterung ist so zu beschränken, dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden. Die Fütterung hat die Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot jenem nahe kommt, welches ein natürlicher Lebensraum dem Wild bietet. Die Fütterung hat an Futterplätzen oder in Wintergattern zu erfolgen.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1047Was fällt Ihnen zu Futterplätzen ein (§ 44):
- 1048Was wissen Sie über Wildwintergatter (§ 45):
- 1049Was wissen Sie über die Fütterung des Rotwildes (§ 35 JVO):
- 1050Was wissen Sie über die Fütterung des Rehwildes (§ 36 JVO):
- 1051Was wissen Sie über das Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes und das Einfangen von Wild (§ 46):
- 1052Was fällt Ihnen zu Jagdhunden ein (§ 47):