Frage 1046 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was gibt es zur Wildfütterung zu sagen (§ 43):

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Antwortvorschlag zu Frage 1046

 Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlichen und wirtschaftlichen Gelegenheiten zu nützen die Einstands- und Äsungsverhältnisse im Jagdgebiet zu verbessern.  Zur Vermeidung untragbarer Schäden während der gesamten Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginnes muss das Rotwild gefüttert werden – anderes Wild darf gefüttert werden.  In Frei- und in Randzonen darf Rotwild nicht gefüttert werden.  Die Fütterung ist so zu beschränken, dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden.  Die Fütterung hat die Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot jenem nahe kommt, welches ein natürlicher Lebensraum dem Wild bietet.  Die Fütterung hat an Futterplätzen oder in Wintergattern zu erfolgen.
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