Frage 1049 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was wissen Sie über die Fütterung des Rotwildes (§ 35 JVO):

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit dem amtlichen Antwortvorschlag.

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Antwortvorschlag zu Frage 1049

 Beginn der Fütterung bei Wintereinbruch, vor dem 15. Oktober nur mit Genehmigung der Behörde.  Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden.  Fütterung so lange bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst.  Die Fütterung ist täglich zu betreuen, ansonsten ist die Fütterung von Saftfutter verboten.  Gleichbleibende Futterzusammensetzung während der Fütterungsperiode.
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