Frage 1049 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was wissen Sie über die Fütterung des Rotwildes (§ 35 JVO):
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Antwortvorschlag zu Frage 1049
Beginn der Fütterung bei Wintereinbruch, vor dem 15. Oktober nur mit Genehmigung der Behörde. Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Fütterung so lange bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Die Fütterung ist täglich zu betreuen, ansonsten ist die Fütterung von Saftfutter verboten. Gleichbleibende Futterzusammensetzung während der Fütterungsperiode.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
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