Frage 1051 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was wissen Sie über das Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes und das Einfangen von Wild (§ 46):

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Antwortvorschlag zu Frage 1051

 Wild das nicht heimisch war, darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. (JVo §37b: sämtliches Wild nur mit Bewilligung!)  Wird Wild ohne Bewilligung ausgesetzt hat die Behörde den sofortigen Abschuss zu verfügen.  Wild einzufangen und lebend in den Verkehr zu bringen ist nur mit Bewilligung der Behörde gestattet (Bewilligung darf nur erteilt werden wenn die Tiere für Tiergärten, Wildparks, für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in andere Gebiete bestimmt sind).
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