Frage 1041 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was versteht man unter Hegeabschuss (§ 40):
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Antwortvorschlag zu Frage 1041
Augenscheinliche krankes, verletztes oder verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden. Das erlegte Tier ist einem Sachverständigen vorzulegen und der Abschuss der Behörde zu schriftlich unverzüglich melden.
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