Frage 1036 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was gibt es für Sperrgebiete und Wildruhezonen und welche Konsequenzen haben diese (§ 33):

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Antwortvorschlag zu Frage 1036

Als Wildruhezonen gelten:  300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode.  Wildwintergatter während der Gatterung.  Einstandsgebiete in welchen das Wild im besonderen Maße Störungen ausgesetzt ist, um waldgefährdende Wildschäden zu verhindern.  Standorte von Wild, welches vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist. Als Sperrgebiete gelten:  Gebiete die zur Durchführung von Abschüssen gesperrt werden, um eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschusserfüllung zu ermöglichen. • Jagdliche Sperrgebiete und Wildruhezonen dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. (Dies gilt nicht für die Verrichtung in Ausübung des Grundeigentums sowie für Straßen, Wanderwege, Skiabfahrten und Loipen die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, sowie für behördliche Maßnahmen soweit sie nach anderen Vorschriften unbedingt notwendig sind). AUSNAHME: Bei Wildruhezonen (Fütterungen/Wildwintergatter) kann die Behörde zur Gewährleistung einer ungestörten Nahrungsaufnahme des Wildes anders verfügen. • Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Und zwar so, dass sie für Jedermann gut erkennbar sind. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist der Beginn und das Ende der Sperrzeit anzuführen.
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