Frage 1035 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Wie haben jagdfremde Personen sich im Jagdgebiet zu verhalten (§ 32):
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Antwortvorschlag zu Frage 1035
Es ist verboten ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät sich im Jagdgebiet aufzuhalten. Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken, zu berühren, zu beunruhigen oder es zu verfolgen (Ausnahme wissenschaftliche Zwecke). kommt lebendes oder verendetes Wild in das Gewahrsam nicht berechtigter Personen ist dieses unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
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