Frage 1035 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Wie haben jagdfremde Personen sich im Jagdgebiet zu verhalten (§ 32):

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Antwortvorschlag zu Frage 1035

 Es ist verboten ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät sich im Jagdgebiet aufzuhalten.  Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken, zu berühren, zu beunruhigen oder es zu verfolgen (Ausnahme wissenschaftliche Zwecke).  kommt lebendes oder verendetes Wild in das Gewahrsam nicht berechtigter Personen ist dieses unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
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