Frage 1033 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was fällt Ihnen zum Begriff Jägernotweg ein (§ 30):

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Antwortvorschlag zu Frage 1033

 Wenn ein Jagdgebiet nicht oder nur auf einem unzumutbarem Umweg erreicht werden kann, darf der Jagdnutzungsberechtigte, seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund, im unbedingt nötigen Ausmaß, auch außerhalb der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege, in Jagdausrüstung betreten. Schusswaffen müssen ungeladen sein. Hunde an die Leine.  Auf Antrag kann die Behörde den Jägernotweg per Bescheid festlegen.
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