Frage 1031 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was fällt Ihnen zum Grundeigentum und Jagdnutzung ein (§ 28):

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Antwortvorschlag zu Frage 1031

 Der Grundeigentümer ist verpflichtet die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.  Grundeigentümer ist berechtigt Wild zur Verhütung von Wildschäden abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf das Wild jedoch weder verletzen noch gefährden (auf nicht anrechenbaren Grundflächen darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten um Schäden zu verhindern – der Jagdnutzungsberechtigte ist zu verständigen und das getötete Raubwild auf Verlangen auszuhändigen).  Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten werden.
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