Frage 1030 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Wo darf die Jagd nicht ausgeübt werden (§ 23 JVO):

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Antwortvorschlag zu Frage 1030

 in Friedhöfen,  allgemein zugänglichen Parkanlagen,  Bundes-, Landes- und Gemeindestrassen
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