Frage 1027 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Welche Verbote bei der Ausübung der Jagd kennen Sie (§20 JVO):

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit dem amtlichen Antwortvorschlag.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 1027

Es ist verboten,  Schusswaffen und Munition zu benützen die für Jagd auf Wild nicht bestimmt sind (Schnellfeuerwaffen, automatische Waffen, Faustfeuerwaffen mit Ausnahme des Fangschusses)  Fallen die nicht die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres sicherstellen (Tellereisen, Schwanenhälse, Schlingen)  Federwild mit Fallen zu bejagen  Federwild unmittelbar nach seiner Aussetzung zu bejagen  Patronen die eine schnelle Tötung des Wildes nicht versprechen zu benutzen  mit Schrot auf Schalenwild und Murmeltiere zu schießen (Ausnahme Such- und Stöberjagden auf Rehwild)  Künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, Strom, Gifte und Betäubungs- und Lähmungsmittel zu verwenden  die Jagd auf Schalenwild (Ausnahme Schwarzwild) und Federwild während der Nachtzeit (1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang) auszuüben. Ausnahme: Abschuss von Kahlwild, Rehgeißen, Schmalgeißen und Rehkitzen an der angeordneten Kirrung und in Gebieten in denen es die Wildschadenssituation erforderlich macht – jedoch nur durch das Jagdschutzorgan
Weiter zu Frage ›