Frage 1027 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Welche Verbote bei der Ausübung der Jagd kennen Sie (§20 JVO):
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Antwortvorschlag zu Frage 1027
Es ist verboten, Schusswaffen und Munition zu benützen die für Jagd auf Wild nicht bestimmt sind (Schnellfeuerwaffen, automatische Waffen, Faustfeuerwaffen mit Ausnahme des Fangschusses) Fallen die nicht die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres sicherstellen (Tellereisen, Schwanenhälse, Schlingen) Federwild mit Fallen zu bejagen Federwild unmittelbar nach seiner Aussetzung zu bejagen Patronen die eine schnelle Tötung des Wildes nicht versprechen zu benutzen mit Schrot auf Schalenwild und Murmeltiere zu schießen (Ausnahme Such- und Stöberjagden auf Rehwild) Künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, Strom, Gifte und Betäubungs- und Lähmungsmittel zu verwenden die Jagd auf Schalenwild (Ausnahme Schwarzwild) und Federwild während der Nachtzeit (1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang) auszuüben. Ausnahme: Abschuss von Kahlwild, Rehgeißen, Schmalgeißen und Rehkitzen an der angeordneten Kirrung und in Gebieten in denen es die Wildschadenssituation erforderlich macht – jedoch nur durch das Jagdschutzorgan
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1028Wie schaut es mit dem Abschuss in Wintergattern und an Futterplätzen für Rotwild aus (§ 21 JVO):
- 1029Was fällt Ihnen zur Kirrung ein (§ 22 JVO):
- 1030Wo darf die Jagd nicht ausgeübt werden (§ 23 JVO):
- 1031Was fällt Ihnen zum Grundeigentum und Jagdnutzung ein (§ 28):
- 1032Was fällt Ihnen zu Jagdeinrichtungen ein (§ 29):
- 1033Was fällt Ihnen zum Begriff Jägernotweg ein (§ 30):