Frage 1014 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Geschäftsführung, Jahresrechnung einer Jagdgenossenschaft (§ 15):
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Antwortvorschlag zu Frage 1014
Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Behörde Aufgaben an die Gemeinde auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu übertragen (bei mehreren betroffenen Gemeinden auf die grösste). Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft per Post oder Kundmachung (bei mehreren betroffenen Gemeinden Kundmachung in allen). Ende des Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu stellen (Überschuss und Abgang im Verhältnis des Anteiles an anrechenbaren Flächen aufteilen). Spätestens zwei Monate nach Ende des Jagdjahres ist die Jahresrechnung und die Verteilerliste dem Bürgermeister (bei mehreren betroffenen Gemeinden allen Bürgermeistern) zu übergeben, der dies kundzumachen hat. Bei Einwendungen entscheidet die Behörde.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1015Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Jagdgenossenschaften (§ 16):
- 1016Wer ist zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen (§ 17):
- 1017Was ist ein Jagdleiter (§ 17):
- 1018Wer ist von der Jagdnutzung auszuschließen (max 5 Jahre; § 17):
- 1019Was ist ein Jagdverwalter (§ 19):
- 1020Was fällt Ihnen zur Verpachtung der Jagd ein (§ 20):