Frage 1014 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Geschäftsführung, Jahresrechnung einer Jagdgenossenschaft (§ 15):

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Antwortvorschlag zu Frage 1014

Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Behörde Aufgaben an die Gemeinde auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu übertragen (bei mehreren betroffenen Gemeinden auf die grösste). Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft per Post oder Kundmachung (bei mehreren betroffenen Gemeinden Kundmachung in allen). Ende des Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu stellen (Überschuss und Abgang im Verhältnis des Anteiles an anrechenbaren Flächen aufteilen). Spätestens zwei Monate nach Ende des Jagdjahres ist die Jahresrechnung und die Verteilerliste dem Bürgermeister (bei mehreren betroffenen Gemeinden allen Bürgermeistern) zu übergeben, der dies kundzumachen hat. Bei Einwendungen entscheidet die Behörde.
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