Frage 1013 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was fällt Ihnen zum Obmann einer Jagdgenossenschaft ein (§ 14):
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Antwortvorschlag zu Frage 1013
Der Obmann und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Jagdausschusses gewählt. Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft. Er hat die Vollversammlung und Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten. Urkunden sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen. Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde anzuzeigen.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1014Geschäftsführung, Jahresrechnung einer Jagdgenossenschaft (§ 15):
- 1015Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Jagdgenossenschaften (§ 16):
- 1016Wer ist zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen (§ 17):
- 1017Was ist ein Jagdleiter (§ 17):
- 1018Wer ist von der Jagdnutzung auszuschließen (max 5 Jahre; § 17):
- 1019Was ist ein Jagdverwalter (§ 19):