Frage 1012 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was fällt Ihnen zum Jagdausschuss einer Jagdgenossenschaft ein (§ 13):
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Antwortvorschlag zu Frage 1012
Der Jagdausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. (Gemeindevertreter jener Gemeinde auf die der größte Gebietsanteil entfällt, wenn das Jagdgenossenschaftsgebiet sich über mehre Gemeinden erstreckt.) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf 6 Jahre gewählt und zwar aus dem Kreis der Jagdgenossenschaftsmitglieder. Zur Vertretung verhinderter oder ausgeschiedener Jagdausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen. Der Jagdausschuss besorgt alle Angelegenheiten die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind. Beträgt die Zahl der Jagdgenossenschaftsmitglieder weniger als 10 sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen.
Weitere Fragen: Jagdrecht (Vorarlberger Jagdgesetz)
- 1013Was fällt Ihnen zum Obmann einer Jagdgenossenschaft ein (§ 14):
- 1014Geschäftsführung, Jahresrechnung einer Jagdgenossenschaft (§ 15):
- 1015Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Jagdgenossenschaften (§ 16):
- 1016Wer ist zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen (§ 17):
- 1017Was ist ein Jagdleiter (§ 17):
- 1018Wer ist von der Jagdnutzung auszuschließen (max 5 Jahre; § 17):