Frage 1011 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg

Was fällt Ihnen zur Vollversammlung einer Jagdgenossenschaft ein (§ 12):

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Antwortvorschlag zu Frage 1011

 Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen (0,3 bis zu 5 ha eine Stimme, 5 bis 10 ha zwei Stimmen und über 10 ha je angefangene 10 ha eine weitere Stimme).  Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlichen Bevollmächtigen auszuüben. Dieser darf höchstens drei Mitglieder vertreten, wobei Miteigentümer nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden dürfen.  Der Vollversammlung sind vorbehalten:  die Wahl und die Abberufung der (Ersatz-) Mitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,  die Erlassung und Änderung der Satzung,  die Beschlussfassung über Anträge betreffend der Umbildung der Jagdgenossenschaft und Vermögensauseinandersetzungen,  Entscheidungen darüber die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,  die Genehmigung der Jahresrechnung.
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