Frage 1011 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Was fällt Ihnen zur Vollversammlung einer Jagdgenossenschaft ein (§ 12):
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Antwortvorschlag zu Frage 1011
Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen (0,3 bis zu 5 ha eine Stimme, 5 bis 10 ha zwei Stimmen und über 10 ha je angefangene 10 ha eine weitere Stimme). Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlichen Bevollmächtigen auszuüben. Dieser darf höchstens drei Mitglieder vertreten, wobei Miteigentümer nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden dürfen. Der Vollversammlung sind vorbehalten: die Wahl und die Abberufung der (Ersatz-) Mitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer, die Erlassung und Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über Anträge betreffend der Umbildung der Jagdgenossenschaft und Vermögensauseinandersetzungen, Entscheidungen darüber die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen, die Genehmigung der Jahresrechnung.
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