Frage 1064 von 103 · Jagdprüfung Vorarlberg
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Hegegemeinschaften (§ 58):
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Antwortvorschlag zu Frage 1064
Obmann ist verpflichtet, der Behörde verlangten Auskünfte zu erteilen, und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben, wenn öffentliches Interesse oder Rechte Antragssteller verletzt. Die Behörde hat Wahlen für ungültig zu erklären, wenn Wahlverfahren rechtswidrig und das Ergebnis dadurch beeinflusst wurde. Die Hegegemeinschaft muss unverzüglich den gesetzeskonformen Zustand herstellen. Erfüllt eine Hegegemeinschaft ihre Aufgabe nicht, ist per Bescheid die Erfüllung vorzuschreiben, unter setzen einer angemessen Frist. Nach fruchtlosem Ablauf hat die Behörde im Namen und auf Kosten der Hegegemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Behörde kann durch Bescheid einen Sachwalter bestellen, auf Kosten der Hegegemeinschaft. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Hegegemeinschaft entscheidet die Behörde. Satzungsänderungen und Erlassung der Satzung hat Behörde zu genehmigen.